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Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

    Der Lieferant (i2plus GmbH) ist in diesen AGBs kurz mit L. bezeichnet. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  2. Vertragsabschluss
    1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und verbindlich. An speziell ausgearbeitet Angebote hält sich der L. 14 Kalendertage gebunden.
    2. Der Kunde ist 6 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des L.
    3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der L. sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
  3. Vertragsgegenstand
    1. Gegenstand des Vertrages sind entsprechend Auftrag
      • die Überlassung von Standardsoftware gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung,
      • die Entwicklung und Überlassung von Individualsoftware gemäß Systemanalyse und/oder Pflichtenheft,
      • die Änderung von Software und sonstige Software-Serviceleistungen gemäß jeweils gültiger Preisliste.
    2. Die Lieferung von Datenträgern und Zubehör ist nicht Bestandteil der Softwarelizenz. Hierfür gilt 11.
  4. Leistungsumfang
    1. Standardsoftware überlässt der L. dem Kunden einschließlich einer Beschreibung (Anwender-Dokumentation mit Bedienungsanleitung).
    2. Bei Individualsoftware führt der L. aufgrund der Systemanalyse die Programmierung und den Test durch. Sie erstellt außerdem die Anwender-Dokumentation.
    3. Der Kunde hat die Software unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung einer Übergabeerklärung abzunehmen. Unterzeichnet der Kunde die Übergabeerklärung nicht, so gilt die Software 4 Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein wesentlicher Fehler die Nutzung des Systems unmöglich macht.
    4. Sowohl bei Standard- als auch bei Individualsoftware arbeitet der L. den Kunden gegen besondere Berechnung in die Bedienung der Software auf dem betreffenden System und in die Handhabung der Formulare und Datenträger ein.
    5. Bei Programmänderungen und sonstigen Software-Serviceleistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
    6. In Systemanalysen, Dokumentationen usw. enthaltene Leistungsangaben usw. stellen nur Beschreibungen dar und sind keinesfalls Zusicherungen von Eigenschaften. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
  5. Mitwirkung des Kunden
    1. Der Kunde wird dem L. unverzüglich sämtliche Angaben machen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind.
    2. Der Kunde wird dem L. auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.
    3. Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflege und Wartungsanweisungen zu befolgen. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.
  6. Preis
    1. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
    2. An- und Abfahrtszeiten sind Arbeitszeit, Kosten der An- und Abfahrt sowie Spesen trägt der Kunde.
    3. Die Softwarevergütung schließt die Einarbeitung nicht ein, soweit nicht ein vereinbarter Preis eine bestimmte Einarbeitungszeit enthält.
    4. Zusätzliche Exemplare von Dokumentationen und sonstigen Softwareunterlagen werden gesondert berechnet
  7. Zahlung
    1. Als Zahlungsmethoden bieten wir derzeit die Zahlung per Rechnung oder per Lastschrift an. Soweit eine Zahlungsweise per Lastschrift gewählt wird, wenden wir das SEPA-Lastschriftverfahren an. Wir werden Sie vor der Durchführung einer Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren mit angemessenem zeitlichem Vorlauf darüber informieren, in der Regel 2 Tage vorher, durch Vermerk auf der Rechnung.
    2. Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer Lizenzgebühr verpflichtet. Diese erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung entweder einmalig oder monatlich. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
    3. Alle aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma vor.
    4. Ist der Kunde in Verzug, so ist der L. berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.
    5. Tritt der Kunde aus nicht von dem L. zu vertretenden Gründen von dem Vertrag zurück, ist der L. berechtigt – falls sie nicht auf Erfüllung besteht – zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns eine Stornogebühr von 25 % der Gesamtauftragssumme zu erheben.
    6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
  8. Termine
    1. Der L. bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden.
    2. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichteinhaltung verbindlicher Termine und bei fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden zu setzenden Nachfrist von 6 Wochen kann der Kunde, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung verlangen.
    3. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
    4. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen statt des Rechts auf Verzugsentschädigung bleibt unberührt.
  9. Lizenz
    1. Der L. gewährt dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software und Programme zu nutzen.
    2. Bei Software für Inhouse-Lösungen erwirbt der Kunde das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen, sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
    3. Bei Software für Online-Lösungen (Internet oder Intranet) erwirbt der Kunde das Recht, die Software auf einer gemeinsam vereinbarten Web-Server-Plattform allen von ihm bestimmten Nutzern zugänglich zu machen.
    4. Der Kunde wird die Software nur auf der in der Übernahmeerklärung aufgeführten Hardware und auf von dem L. freigegebenen Programmträgern benutzen. Er wird Software und Dokumentationen vertraulich behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie vor unbefugter Bekanntgabe zu schützen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software und/oder Dokumentation ohne schriftliche Einwilligung des L. ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist auf jeden Fall unzulässig.
    5. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung behält sich der L. vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000,-- zu verlangen.
    6. Der Kunde ist berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr mit schriftlicher Einwilligung des L. die Software und Dokumentation für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu verändern. Der L. wird dabei gegebenenfalls gegen besondere Berechnung Unterstützung gewähren. Auch die vom Kunden geänderten Teile der Software und der Dokumentation unterliegen weiter den Bestimmungen des Vertrages.
    7. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechte der dem Kunden überlassenen Software verbleiben bei dem L.. Der Kunde hat dem L. gegenüber für alle Schäden zu haften, die sich aus der Verletzung der urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzvereinbarungen oder -Gesetzen ergibt. Ferner ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er von Dritten infolge von Verletzungen dieser Vorschrift erhält, an den L. abzuführen.
  10. Schutzrechte Dritter
    1. Der L. stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit von dem L. erbrachten Lieferungen und Leistungen erhoben werden vorausgesetzt,
      • dass der Kunde den L. unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
      • der Kunde ohne Zustimmung des L. keine derartigen Ansprüche anerkennt,
      • der Kunde dem L. gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und dem L. die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten des L. gehen.
    2. Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht vom L. geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung des L. in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten Dritter.
  11. Lieferung von Software
    1. Der Kunde übergibt dem L. unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen der L. die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware-/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt der L. fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie das kostenlose Zur Verfügung stellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen des L. und das kostenlose Zur Verfügung stellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
    3. Entspricht die Software nicht dem vertraglichen Leistungsumfang, so hat der Kunde dem L. dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der L. leistet dann Gewähr für kostenlose Nachbesserung. Die Gewährleistungsfrist liegt im gesetzlich festgelegten Rahmen und beginnt mit der Programmübergabe.
    4. Der L. ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
    5. Gelingt die Nachbesserung bzw. Ausweichlösung innerhalb von 6 Monaten ab Eingang der schriftlichen Anzeige nicht, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages für die betreffende Software zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus Gewährleistungen sind ausgeschlossen.
    6. Der L. übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
    7. Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Forderungen dem L. zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.
    8. Schadensersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den L. als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  12. Abnahme
    1. Nach Installation und Prüfung teilt der L. dem Kunden schriftlich mit, dass die gelieferten und gegebenenfalls gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf.
    2. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung dem L., die Abnahme schriftlich gegenüber dem L. erklären.
    3. Erfolgt keine Abnahme durch den Kunden, so kann ihm der L. hierzu schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifiziert.
  13. Nutzungsbeendigung
    1. Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern des L. installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll dem L. zu überlassen.
    2. Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen - sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
    3. Auf Anforderung hat der L. einen Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt sind.
  14. Lieferung von Hardware und Zubehör
    1. Zubehör sind insbesondere Datenträger, Formulare und sonstige körperliche Gegenstände. Diese werden vom Kunden käuflich erworben. Die vorstehenden Ziffern 6.1, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
    2. Eigentumsvorbehalt
      Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher und künftig entstehender Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des L mit dem Kunden Eigentum des L. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der L. zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, der Kunden zur Aussonderung und Herausgabe der Ware verpflichtet.
    3. Die Lieferung erfolgt zu den zum Bestellzeitpunkt jeweils gültigen Preisen.
    4. Im Übrigen gilt folgendes: Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, mit den üblichen Transportmitteln bis zum Hof des Kunden. Die Kosten hierfür sowie den Weitertransport zum Aufstellungsort trägt der Kunde. Soweit keine andere Bestimmung vereinbart wird, schließt der L. die bereits vom Kunden verlegten Kabel an die Geräte an. Der L. versetzt den Kaufgegenstand dann in technische Betriebsbereitschaft, die gegeben ist, wenn der L. durch Probelauf mit ihren Standardtestprogrammen die Betriebsbereitschaft des Kaufgegenstandes demonstriert hat. Der Anspruch auf Minderung ist ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für Verbrauchsteile besteht nicht. Wird der Kaufgegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Zusatzmodule erweitert, hat die Erweiterung keinen Einfluss auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist. Mit Gefahrenübergang beginnt für das Zusatzmodul die eigene Gewährleistungsfrist im gesetzlich festgelegten Rahmen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Kunde
      • Änderungen oder Reparaturen an dem Kaufgegenstand ohne vorherige Zustimmung des L. selbst vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen;
      • Zubehör verwendet hat, das nicht den Lieferanten-Qualitätsbedingungen entspricht,
      • den Kaufgegenstand während der Gewährleistung weiter verkauft oder
      • wenn Mängel der Anlage auf höhere Gewalt, Nachlässigkeit zurückzuführen sind oder in anderer Weise auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Kunden oder seiner Mitarbeiter beruht.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand und Sonstiges
    1. Erfüllungsort ist Speyer. Gerichtsstand ist Speyer am Rhein, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist.
    2. Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht